Hochgiftige Gase und besonders gefährliche Stoffe
§ 244.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung festzulegen, welche Gase wegen ihrer Gefährlichkeit als hochgiftige Gase im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen sind und welche Stoffe wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit zur Bekämpfung von Schädlingen nicht verwendet werden dürfen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12075793
alte Dokumentnummer
N5198811450J
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