§ 244 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

§. 244.

Bei Versteigerung von Gegenständen des Bergwerkseigenthums beträgt das geringste zulässige Gebot ein Drittel des der Versteigerung zugrunde gelegten Wertes.

Schlagworte

Bergwerkseigentum

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021167

alte Dokumentnummer

N2189616967T

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