§. 244.
Bei Versteigerung von Gegenständen des Bergwerkseigenthums beträgt das geringste zulässige Gebot ein Drittel des der Versteigerung zugrunde gelegten Wertes.
Schlagworte
Bergwerkseigentum
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021167
alte Dokumentnummer
N2189616967T
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