7. ABSCHNITT
Rechtsschutz.
A. Ordentliche Rechtsmittel. 1. Berufung.
§ 243.
Gegen Bescheide welche die Abgabenbehörden erster Instanz erlassen, ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt wird.
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