§ 242 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.2008

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

LGBl. Nr. 9/2008

§ 242

Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane

Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen haben

  1. 1. die für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie
  2. 2. die für die Errichtung eines SCE-Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmerschaft

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