Bezugsbereich: gilt für ab dem 19. 4. 1980 gestellte Rückzahlungsanträge (Art. V, Z 15, BGBl. Nr. 151/1980).
H. Behandlung von Kleinbeträgen.
§ 242.
Abgabenbeträge unter 50 S sind nicht zu vollstrecken; Guthaben (§ 215) unter 50 S sind nicht zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.
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