H. Behandlung von Kleinbeträgen.
§ 242.
Abgabenbeträge unter 100 S sind nicht zu vollstrecken. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)