§ 241c StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004

Vorbereitung der Fälschung unbarer Zahlungsmittel

§ 241c.

Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

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