§ 241b StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel

§ 241b.

Wer ein falsches oder verfälschtes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass es im Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet werde, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40173716

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