Multiplikator für das Kontrahentenausfallrisiko
§ 241
Kreditinstitute haben auf die Kategorien von Hedging-Sätzen die nachfolgenden Multiplikatoren für das Kontrahentenausfallrisiko anzuwenden:
Hedging-Satz-Kategorie  | Multiplikator für das Kontrahentenausfallrisiko  | 
Zinssätze  | 0,2 vH  | 
Zinssätze für Risikopositionen aus einem Referenzschuldtitel, der einem Credit Default Swap zugrunde liegt und für den gemäß § 207 ein Mindesteigenmittelerfordernis von 1,60 vH oder weniger besteht.  | 0,3 vH  | 
Zinssätze für Risikopositionen aus einem Schuldtitel oder Referenzschuldtitel, für den gemäß § 207 ein Mindesteigenmittelerfordernis von mehr als 1,60 vH besteht.  | 0,6 vH  | 
Wechselkurse  | 2,5 vH  | 
Strom  | 4,0 vH  | 
Gold  | 5,0 vH  | 
Aktien  | 7,0 vH  | 
Edelmetalle (außer Gold)  | 8,5 vH  | 
Rohstoffe (außer Edelmetalle und Strom)  | 10,0 vH  | 
Basisinstrumente von OTC-Derivaten, die unter keine der genannten Kategorien fallen; wobei hier für jede Kategorie von Basisinstrumenten ein gesonderter Hedging Satz zu führen ist  | 10,0 vH  | 
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