§ 241 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1962

§ 241.

(1) Wurde eine Abgabe zu Unrecht zwangsweise eingebracht, so ist der zu Unrecht entrichtete Betrag über Antrag zurückzuzahlen.

(2) Wurden Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen.

(3) Anträge nach Abs. 1 und 2 können bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde.

Schlagworte

Rückzahlung

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12044017

alte Dokumentnummer

N3196118071S

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