§ 240a BAO

Alte FassungIn Kraft seit 26.3.2009

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben vgl. § 323a.

§ 240a.

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Für das Verfahren über die Rückzahlung nach § 240 Abs. 3 ist die Abgabenbehörde zuständig, der die Erhebung der betroffenen Abgabe obliegt.

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