§ 240a BAO

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2014

Ist erstmals für nach dem 31. Dezember 2014 erfolgte Einbehaltungen anzuwenden (vgl. § 343 Abs. 44).

§ 240a.

Anträge beschränkt Steuerpflichtiger auf Rückzahlung (Zurückzahlung) oder Erstattung (Rückerstattung) der von Abfuhrpflichtigen einbehaltenen Kapitalertragsteuer sind erst nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung zulässig, wenn ihre Rechtsgrundlage § 240 Abs. 3, § 94 Z 2 EStG 1988, § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 oder eine Bestimmung eines Doppelbesteuerungsabkommens ist. Dies gilt auch für wegen Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 KStG 1988 gestellte Anträge auf Rückzahlungen an ausländische Einrichtungen im Sinn des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40166807

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