§ 240 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 240.

Zeitungen mit roter Schleife sind am Bahnhof an den Eisenbahnbediensteten abzugeben, der sich zur Übernahme meldet, wenn auf der Schleife der Name der Zeitung, die Zahl der Sendungen, der Vermerk „Eisenbahnerzeitung“ und der Name des Bestimmungsbahnhofes angebracht sind. Wenn sich niemand zur Übernahme meldet, ist die Zeitung dem Fahrdienstleiter zu übergeben.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146140

alte Dokumentnummer

N9195722820L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)