§ 23e GWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Entgelt für Gegenflüsse

§ 23e

Für die Anmeldung von Transportdienstleistungen, deren tatsächlicher oder vertraglicher Fluss gegen die - durch die Einspeisepunkte an der Bundesgrenze in das inländische Leitungsnetz technisch vordefinierte - Flussrichtung von Fernleitungen gerichtet ist, haben Versorger dem Netzbetreiber der Netzebene 1 (§ 23b Abs. 1 Z 1) ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die Energie-Control Kommission kann durch Verordnung Festpreise bestimmen.

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