§ 23c K-GBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

§ 23c
Pflegeteilzeit

§ 55 a K-DRG 1994 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass in Gemeinden und Gemeindeverbänden mit weniger als zehn Dienstnehmern eine Teilzeitbeschäftigung nur im Ausmaß einer Herabsetzung auf die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit oder im Ausmaß einer Herabsetzung unter die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit zulässig ist.

02.12.2019

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