§ 23c FAG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 10.1.2001

§ 23c

§ 4, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 6 Z 9a und 9b, § 8 Abs. 7a und § 10 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2001 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Die Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an der Umsatzsteuer gemäß § 11 für das Jahr 2000 richtet sich nach § 23a Abs. 5. Die Teilung von Resteingängen an Branntweinaufschlag und Monopolausgleich im Jahr 2000 erfolgt nach den für die Teilung der Erträge an Alkoholsteuer geltenden Schlüsseln.

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