§ 23b ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 23b

Dem Zivildienstleistenden kann vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, unbeschadet des Anspruches nach § 23a, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß, höchstens jedoch bis zu zwei Wochen bewilligt werden. Solche Dienstfreistellungen sind bis zum Ausmaß von insgesamt einer Woche auf das Ausmaß der Dienstfreistellungen gemäß § 23a anzurechnen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)