§ 23b.
(1) Eine Substitutionsbehandlung darf nur begonnen werden, wenn
- 1. der Patient von keinem anderen Arzt ein Substitutionsmittel erhält,
- 2. der Patient über die möglichen Risiken und Rahmenbedingungen der Behandlung einschließlich möglicher Nebenwirkungen des Substitutionsmittels aufgeklärt wurde,
- 3. der Patient sich mit den Rahmenbedingungen der Behandlung nachweislich einverstanden erklärt hat, und
- 4. zwischen Arzt und Patient ein schriftlicher Behandlungsvertrag nach Anhang VI abgeschlossen wurde. Auf das Erfordernis des schriftlichen Vertragsabschlusses kann nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen, die zu dokumentieren sind, verzichtet werden.
(2) Rahmenbedingungen der Behandlung im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind
- 1. die Einhaltung der vorgesehenen Einnahmemodalitäten (Abgabemodus) durch den Patienten (§ 23e),
- 2. die Absolvierung der regelmäßigen ärztlichen Kontrollen einschließlich Harnkontrollen (§ 23f Abs. 2),
- 3. die Behandlung des Beikonsums von Substanzen, die die Substitutionsbehandlung oder den Gesundheitszustand des Patienten gefährden,
- 4. die Unterlassung der Weitergabe von Substitutionsmitteln durch den Patienten,
- 5. die ärztliche Aufklärung des Patienten über Kriterien für den Abbruch der Behandlung.
(Anm.: Z 6 bis 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2008)
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Gesetzesnummer
10011053
Dokumentnummer
NOR40103161
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