§ 23a VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2007

Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen (vgl. § 119i Abs. 17).

§ 23a.

(1) Der Treuhänder hat in seinen Jahresbericht (§ 23 Abs. 5a) einen Bestätigungsvermerk aufzunehmen. Dabei ist ausdrücklich anzugeben, ob der Bestätigungsvermerk uneingeschränkt oder eingeschränkt erteilt wird.

(2) In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hat der Treuhänder zu erklären, dass das Deckungserfordernis durch die Widmung von für die Bedeckung geeigneten Vermögenswerten voll erfüllt ist.

(3) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Treuhänder seine Erklärung nach Abs. 2 einzuschränken oder den Bestätigungsvermerk zu versagen. Die Versagung ist in einen Vermerk, der nicht als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen. Liegen nur geringfügige, kurzfristig behebbare Mängel vor, so kann der Treuhänder einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilen.

(4) Der Treuhänder hat den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine Versagung unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen.

(5) Die Verantwortlichkeit der Organe des Versicherungsunternehmens wird durch den Bestätigungsvermerk des Treuhänders nicht berührt.

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40089326

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