Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001
§ 23a.
(1) Zur Vertretung für einen freigestellten (§ 160 BDG 1979) oder gegen Karenz der Bezüge beurlaubten Universitätsprofessor kann ein Universitätslehrer mit der Lehrbefugnis für das betreffende Fach derselben oder einer anderen inländischen oder ausländischen Universität oder ein anderer entsprechend qualifizierter Wissenschafter in ein zeitlich befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis als Universitätsprofessor aufgenommen werden.
(2) Wird die Ersatzkraft für einen drei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum bestellt, erfolgt die Aufnahme durch den Rektor auf Vorschlag des Dekans, nach Anhörung des Fakultätskollegiums. In diesem Fall entfällt das Berufungsverfahren gemäß § 23. Soll die Bestellung für einen drei Jahre übersteigenden Zeitraum erfolgen oder eine zunächst kürzere Bestellungsdauer verlängert werden, ist ein Berufungsverfahren gemäß § 23 durchzuführen.
(3) Die Bestellung zum Universitätsprofessor im Rahmen eines speziellen zwischenstaatlichen Programms oder im Rahmen eines Programms der Europäischen Union erfolgt durch Aufnahme in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund durch den Rektor auf Vorschlag des Dekans und nach Anhörung des Fakultätskollegiums. In diesem Fall entfällt das Berufungsverfahren gemäß § 23. Das Dienstverhältnis ist auf die für dieses Programm vorgesehene Bestellungsdauer zu befristen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025
Gesetzesnummer
10009909
Dokumentnummer
NOR40016562
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