§ 23a RATG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

ÜR: Art. IV Z 2, BGBl. I Nr. 132/2001

Erhöhung der Entlohnung im elektronischen Rechtsverkehr

§ 23a.

Wird der das Verfahren einleitende Schriftsatz im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 3,20  Euro; dieser Betrag ist bei der Bemessung des Einheitssatzes (§ 23) und des Streitgenossenzuschlags (§ 15) nicht zu berücksichtigen.

ÜR: Art. IV Z 2, BGBl. I Nr. 132/2001

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10002143

Dokumentnummer

NOR40023523

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)