ÜR: Art. IV Z 2, BGBl. I Nr. 132/2001
Erhöhung der Entlohnung im elektronischen Rechtsverkehr
§ 23a.
Wird der das Verfahren einleitende Schriftsatz im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 3,20 Euro; dieser Betrag ist bei der Bemessung des Einheitssatzes (§ 23) und des Streitgenossenzuschlags (§ 15) nicht zu berücksichtigen.
ÜR: Art. IV Z 2, BGBl. I Nr. 132/2001
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10002143
Dokumentnummer
NOR40023523
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