§ 23a EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

jetzt § 434

Lagerzins

§ 23a.

(1) Für die Lagerung in der Auktionshalle ist ein Lagerzins zu entrichten. Er beträgt bei Verwahrung nach § 259 EO für jeden angefangenen Monat der Verwahrung 1/2% vom Wert der eingelagerten Sachen; sonst für einen Tag 1%. Ist die Sache bereits verkauft worden, so ist Bemessungsgrundlage das Meistbot oder der Kaufpreis, sonst der Schätzwert oder mangels einer Schätzung der vom Vollstreckungsorgan bei der Pfändung angegebene voraussichtlich erzielbare Erlös.

(2) Zur Zahlung sind verpflichtet

  1. 1. der betreibende Gläubiger für die Verwahrung nach § 259;
  2. 2. der Ersteher oder der Käufer, wenn er die erworbenen Sachen nicht rechtzeitig weggebracht hat, beginnend mit dem zweiten Tag nach der Versteigerung oder dem Verkauf;
  3. 3. der Verpflichtete oder ein sonstiger Empfangsberechtigter, wenn er innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Aufforderung die Sache nicht abgeholt hat, beginnend mit dem fünfzehnten Tag nach Zustellung der Aufforderung.

(3) Der Lagerzins ist von dem Gericht, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, vorzuschreiben und nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 einzubringen. Für die Einbringung des Lagerzinses bei Verwahrung gilt außerdem § 274b Abs. 2 sinngemäß.

jetzt § 434

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40041550

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