§ 23 ZSRV 1999

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Sicherstellung von Beweismitteln

§ 23

(1) § 23.Die Austro Control GmbH und eingesetzte Such- und Rettungsmannschaften haben darauf Bedacht zu nehmen, dass keine Veränderungen vorgenommen werden, welche die gesetzlich vorgesehenen Untersuchungen erschweren könnten. Von den Rettungsarbeiten abgesehen dürfen an der Unfallstelle Veränderungen nur vorgenommen werden, soweit dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.

(2) Andere Veränderungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn die für die gesetzlichen Untersuchungen zuständigen Stellen sie für zulässig erklärt haben (Freigabe des Bruches).

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