§ 23 Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.6.1994

6. Abschnitt

Wahl des Vorsitzenden des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen und seines Stellvertreters

§ 23.

(1) Nach der Wahl gemäß dem 5. Abschnitt hat der Wahlkommissär der Bundeskammer die Mitglieder des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen, und zwar mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin, zur Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters einzuladen. Der Wahlkommissär hat die Wahl zu leiten.

(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus den Reihen der Mitglieder des Kuratoriums gewählt. Zum Vorsitzenden kann nur gewählt werden, wer den Sitz seiner Kanzlei in Wien hat. Wahlvorschläge sind schriftlich zu erstatten und bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Kuratoriums.

(3) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 3 bis 5 finden Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019

Gesetzesnummer

10012410

Dokumentnummer

NOR12155269

alte Dokumentnummer

N9199437984J

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