VII. Auflösung des Fonds.
§ 23.
Der Fonds ist vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen durch eine mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erfassende Verordnung aufzulösen, wenn nach Durchführung seiner Aufgaben die Abrechnung ergibt, daß alle Verpflichtungen des Fonds berichtigt sind. Ein allfälliger Vermögensrest ist der Wohnungsfürsorge zuzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Gesetzesnummer
10011255
Dokumentnummer
NOR12145143
alte Dokumentnummer
N9194821398L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)