§ 23 WWG

Alte FassungIn Kraft seit 06.8.1948

VII. Auflösung des Fonds.

§ 23.

Der Fonds ist vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen durch eine mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erfassende Verordnung aufzulösen, wenn nach Durchführung seiner Aufgaben die Abrechnung ergibt, daß alle Verpflichtungen des Fonds berichtigt sind. Ein allfälliger Vermögensrest ist der Wohnungsfürsorge zuzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

10011255

Dokumentnummer

NOR12145143

alte Dokumentnummer

N9194821398L

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