Aufgaben der Stellungskommissionen
§ 23.
(1) Den Stellungskommissionen obliegt – soweit ihnen nicht in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften weitere Aufgaben übertragen sind – die Feststellung der Eignung der Stellungspflichtigen und der Personen, die sich freiwillig der Stellung unterziehen, zum Wehrdienst. Hiebei haben die Stellungskommissionen auch Wünsche der angeführten Personen hinsichtlich der Zuteilung zu Waffen- und Truppengattungen und zu Truppenkörpern entgegenzunehmen sowie Erhebungen über die Ausbildung und besonderen Fachkenntnisse dieser Personen anzustellen.
(2) Die Stellungskommissionen haben die Eignung der im Abs. 1 genannten Personen zum Wehrdienst auf Grund der zur Feststellung dieser Eignung durchgeführten ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: „Tauglich“, „Vorübergehend untauglich“, „Untauglich“. Erscheint für diese Feststellung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, so sind die im Abs. 1 genannten Personen von den Stellungskommissionen einer solchen Untersuchung zuzuführen. Zu den Beschlüssen der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder oder der nach § 22 Abs. 2 an ihre Stelle tretenden Ersatzmitglieder und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf „Tauglich“ lautender Beschluß bedarf jedoch der Zustimmung des Arztes.
(3) Stellungspflichtige, deren vorübergehende Untauglichkeit festgestellt wurde, sind nach Ablauf der von der Stellungskommission für die voraussichtliche Dauer ihrer vorübergehenden Untauglichkeit festgesetzten Frist vom zuständigen Militärkommando aufzufordern, sich zu dem in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt einer neuen Stellung zu unterziehen.
(4) Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterzogen haben und deren vorübergehende Untauglichkeit festgestellt wurde, sind nach Ablauf der von der Stellungskommission für die voraussichtliche Dauer ihrer vorübergehenden Untauglichkeit festgesetzten Frist vom zuständigen Militärkommando aufzufordern, sich zu dem in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt einer neuen Stellung zu unterziehen, sofern die Wehrpflichtigen ihres Geburtsjahrganges innerhalb der erwähnten Frist zur Stellung aufgefordert wurden.
(5) Wurde bei Stellungspflichtigen oder Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterzogen haben, von der Stellungskommission bereits dreimal vorübergehende Untauglichkeit festgestellt, so kann das zuständige Militärkommando aus besonders rücksichtswürdigen Interessen der genannten Personen von weiteren Aufforderungen zu einer neuen Stellung von Amts wegen absehen, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen.
(6) Gegen die Beschlüsse der Stellungskommission nach Abs. 2 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Die Stellungskommissionen haben den im Abs. 1 genannten Personen über diese Beschlüsse eine Bescheinigung auszustellen.
(7) Die einzelnen Ergebnisse der Untersuchungen zur Feststellung der Eignung der im Abs. 1 genannten Personen zum Wehrdienst dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur
- 1. mit Zustimmung des Untersuchten an sonstige Einrichtungen oder Personen außerhalb des Bundesheeres und der Heeresverwaltung für Zwecke der gesundheitlichen Betreuung des Untersuchten und
- 2. auf Wunsch des Untersuchten diesem
- weitergegeben werden; die nach Z 1 weitergegebenen Untersuchungsergebnisse dürfen nur zu den genannten Zwecken verwendet werden. Diese Bestimmungen gelten auch für alle Ergebnisse medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Wehrpflichtige während des Präsenzdienstes durch militärische Dienststellen oder auf deren Veranlassung unterzogen werden.
Schlagworte
Waffengattung
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR12063969
alte Dokumentnummer
N4199223821J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)