§ 23. Zinsen und Gewinnanteile.
(1) Zinsen und Gewinnanteile aufgerufener Wertpapiere der 1. und 4. Gruppe dürfen von der Kundmachung des Aufrufes bis zur Kennzeichnung der Wertpapiere, von Wertpapieren der anderen Gruppen von der Kundmachung des Aufrufes bis zur Kundmachung der Bereinigung der Wertpapiere nicht ausbezahlt werden.
(2) Der Anfang und die Fortsetzung der Verjährung sind von der Kundmachung des Aufrufes bis zur Kundmachung der Bereinigung gehemmt.
(3) Das Ende von Fristen, innerhalb deren vereinbarungsgemäß inländische Schuldverschreibungen (Zinsscheine) oder Aktien (Gewinnanteilscheine) dem Aussteller zur Einlösung vorzulegen sind, gilt, sofern dies in den Zeitraum von der Kundmachung des Aufrufes bis zur Kundmachung der Bereinigung fällt, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Kundmachung der Bereinigung als hinausgeschoben.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2024
Gesetzesnummer
10001922
Dokumentnummer
NOR40261060
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