§ 23 Wertpapierbereinigungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.1956

§ 23. Zinsen und Gewinnanteile.

(1) Zinsen und Gewinnanteile aufgerufener Wertpapiere der 1. und 4. Gruppe dürfen von der Kundmachung des Aufrufes bis zur Kennzeichnung der Wertpapiere, von Wertpapieren der anderen Gruppen von der Kundmachung des Aufrufes bis zur Kundmachung der Bereinigung der Wertpapiere nicht ausbezahlt werden.

(2) Der Anfang und die Fortsetzung der Verjährungsfrist sind von der Kundmachung des Aufrufes bis zur Kundmachung der Bereinigung gehemmt. Ist die Verjährungsfrist schon vor der Kundmachung des Aufrufes abgelaufen, so kann das Recht noch binnen sechs Monaten nach Kundmachung der Bereinigung geltend gemacht werden.

(3) Das Ende von Fristen, innerhalb deren vereinbarungsgemäß inländische Schuldverschreibungen (Zinsscheine) oder Aktien (Gewinnanteilscheine) dem Aussteller zur Einlösung vorzulegen sind, gilt bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Kundmachung der Bereinigung hinausgeschoben.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2024

Gesetzesnummer

10001922

Dokumentnummer

NOR40261061

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