§ 23 Werksgenossenschaftsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1948

Rücklagen.

§ 23.

(1) Mindestens 10% des nach Deckung der Aufwendungen (§ 3, Abs., Werksgenossenschaftsgesetz) verbleibenden Gewinnes sind in eine ordentliche Rücklage einzustellen.

(2) Die ordentliche Rücklage ist zum Ausgleich von Wertverminderungen und zur Deckung sonstiger Verluste sowie zur Auszahlung der Geschäftsguthaben der ausscheidenden Genossenschafter zu verwenden.

(3) Die ordentliche Rücklage ist stets in flüssigen Mitteln anzulegen. Eine andere Veranlagung ist nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung zulässig.

(4) Neben der ordentlichen Rücklage können auch außerordentliche Rücklagen gebildet werden.

Statt: Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung jetzt: Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10001893

Dokumentnummer

NOR12025105

alte Dokumentnummer

N2194812704R

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