§ 23 Weingesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1992

materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999

Teil 3

Bezeichnungsvorschriften Allgemeine Bezeichnungsvorschriften

§ 23.

(1) Wein darf nicht unter einer zur Irreführung geeigneten Bezeichnung oder Ausstattung (wie bildliche Darstellung, Flaschenform ua.) in Verkehr gebracht werden.

(2) Ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Verwendung einer Bezeichnung in Schriftform vorgeschrieben, so muß die Schrift deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft sein. Sie ist an einer für den Erwerber auffälligen Stelle des Gefäßes anzubringen.

(3) Für die Bezeichnung von Wein ist das Ersetzen des normalen Abganges von Wein (Schwund) sowie das Zusetzen von Traubendicksaft im Rahmen der Lesegutaufbesserung, von Traubensaft, Traubenmost oder Traubendicksaft im Rahmen der Restzuckerverleihung nicht als Verschneiden anzusehen.

(4) Soweit es zur Hintanhaltung von Irreführungen sowie im Interesse einer möglichst einheitlichen Aufmachung oder Ausstattung erforderlich erscheint, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Familie, Jugend und Konsumentenschutz und für Handel, Gewerbe und Industrie nähere Vorschriften über Bezeichnung, Größe und Art der Beschriftung sowie über zulässige Flaschenformen durch Verordnung zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12133702

alte Dokumentnummer

N8198512312A

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