§ 23 Wasserbuchverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1948

§ 23.

(1) Die Wasserbuchbescheide sind von den Wasserbuchführern wortgetreu in das Wasserbuch einzutragen.

(2) Berichtigungen einer mit dem Wasserbuchbescheid in Widerspruch stehenden Eintragung hat der Landeshauptmann jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag vorzunehmen. Antragsberechtigt sind hiebei diejenigen, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder die Berichtigung erfolgen soll.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010252

Dokumentnummer

NOR12129858

alte Dokumentnummer

N8194839250L

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