§ 23 VStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1991

II. Teil: Verwaltungsstrafverfahren 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 23

Wegen einer Verwaltungsübertretung darf eine Strafe nur auf Grund eines nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Verfahrens verhängt werden.

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