Sonderfälle
§ 23
(1) Werden in Bergbaubetrieben mit überwiegend Aufsuchungs-, Gewinnungs-, Speicher- oder Aufbereitungstätigkeiten Betriebsaufseher für Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten oder elektrotechnische Angelegenheiten bestellt, so gilt
- 1. als einschlägige Hochschulausbildung die jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach §§ 9 bis 11 und
- 2. als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt die jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach §§ 16 bis 18.
(2) Werden in Bergbaubetrieben mit überwiegend Aufsuchungs-, Gewinnungs-, Speicher- oder Aufbereitungstätigkeiten Betriebsaufseher für andere fachlich abgegrenzte Angelegenheiten bestellt, bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Bescheid, welche Hochschulausbildung oder welche Lehranstalt oder welche Lehrveranstaltung als einschlägig gilt.
Schlagworte
Aufsuchungstätigkeit, Gewinnungstätigkeit, Speichertätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
20007458
Dokumentnummer
NOR40131875
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