5. Abschnitt
Standorte für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen Geeignete Standorte für einen systemdienlichen Betrieb
§ 23.
(1) Geeignete Standorte sind nach den Kriterien für eine systemdienliche Betriebsweise gemäß der Verordnung nach § 135 Abs. 1 ElWG zu ermitteln.
(2) Geeignete Standorte für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen sind unter Angabe der möglichen Netzanschlusspunkte und der potenziell systemdienlichen Netzanschlusskapazitäten in tabellarischer Form darzustellen.
(3) Die Angaben gemäß Abs. 2 haben jedenfalls Zuordnungen zu Umspannwerken und die netztopologische Ausdehnung der geeigneten Standorte zu umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Gesetzesnummer
20013205
Dokumentnummer
NOR40278786
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