§ 23 VEVO 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2008

Wiedereinfuhr von Waren und Gegenständen

§ 23.

(1) Die Wiedereinfuhr von Sendungen mit Ursprung im Gebiet gemäß Anlage 2, die von einem Drittstaat zurückgewiesen wurden, ist unter folgenden Bedingungen gestattet:

  1. 1. Die Sendungen müssen von nachstehenden Dokumenten begleitet sein: In jedem Fall das Originalzeugnis des Ursprungsmitgliedstaates oder eine von der Behörde des zurückweisenden Staates beglaubigte Kopie davon und entweder
  1. a) eine Bescheinigung der Behörde des zurückweisenden Staates mit folgenden Angaben:
  1. aa) Gründe für die Zurückweisung, und
  2. bb) Bestätigung, dass die Bedingungen für die Lagerung und den Transport der Sendung eingehalten worden sind, und
  3. cc) Bestätigung, dass die betreffenden Erzeugnisse keinerlei Behandlung erfahren haben,
  1. b) bei Behältnissen, die von der zuständigen Behörde des Gebietes gemäß Anlage 2 originalverplombt sind, eine Bestätigung des Frachtunternehmens, in der bescheinigt wird, dass der Inhalt nicht behandelt oder entladen worden ist.
  1. 2. Die betreffenden Sendungen müssen der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und bei Verdacht auf Verstoß gegen Veterinärvorschriften und Zweifel an der Identität auch der Warenuntersuchung unterzogen werden. Diese Prüfungen und Untersuchungen dürfen keine Beanstandungsgründe ergeben.
  2. 3. Die betreffenden Sendungen müssen unter behördlicher Überwachung unmittelbar in den Ursprungsbetrieb im Gebiet gemäß Anlage 2, in dem die veterinärbehördliche Bescheinigung ausgestellt worden ist, zurückgebracht werden. Im Fall der Durchfuhr durch einen anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft muss diese Durchfuhr zuvor vom Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle, an der die Sendung zuerst in ein Gebiet gemäß Anlage 2 gelangt ist, für alle Durchfuhrmitgliedstaaten gestattet worden sein.

(2) Die Wiedereinfuhr einer von einem Drittstaat zurückgewiesenen Sendung mit Ursprung im Gebiet gemäß Anlage 2 ist zu gestatten, wenn die zuständige Behörde, die die Originalbescheinigung ausgestellt hat, in die Rücknahme der Sendung eingewilligt hat und die Bedingungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.

(3) Die Weiterbeförderung der Sendung bis zum Ursprungsbetrieb hat unter behördlicher Aufsicht in dichten Transportmitteln zu erfolgen, die behördlich gekennzeichnet und behördlich so verplombt werden müssen, dass die Plomben bei einer Öffnung der Behältnisse zerstört werden.

(4) Der Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle hat die für den Bestimmungsort zuständige Behörde mittels TRACES über die Wiedereinfuhr der Sendung zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

20006154

Dokumentnummer

NOR40103488

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