Sachleistungen
§ 23
§ 23. Für die Gewährung von Sachleistungen gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Sachleistungen
§ 23
§ 23. Für die Gewährung von Sachleistungen gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß.
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