§ 23 UOG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Berufungsverfahren für Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen

§ 23.

(1) Der Dekan hat eine Berufungskommission einzusetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Berufungskommission hat der Dekan nach Anhörung des Fakultätskollegiums festzulegen. Der Berufungskommission gehören an:

  1. 1. Vertreter der Universitätsprofessoren;
  2. 2. Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1;
  3. 3. Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1.

(2) Der Dekan hat zwei Universitätsprofessoren anderer Universitäten oder nicht an einer Universität tätige Wissenschafter gleichzuhaltender Qualifikation zu entsenden, die als Vertreter der in Abs. 1 Z 1 genannten Personengruppe gelten. Die übrigen Vertreter der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personengruppen sind nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 4 zu entsenden. Mindestens ein Vertreter der im Abs. 1 Z 2 genannten Personengruppe muß Universitätsdozent sein. Die Vertreter der Studierenden müssen den ersten Studienabschnitt erfolgreich abgeschlossen haben. Die Entsendung der Mitglieder der Berufungskommission hat sowohl unter Bedachtnahme auf den sich aus der wissenschaftlichen Tätigkeit bzw. aus dem Studium ergebenden Bezug zur fachlichen Widmung der Planstelle als auch auf die wissenschaftlichen Interessen der gesamten Fakultät in Lehre und Forschung zu erfolgen.

(3) Der Dekan hat nach Anhörung der Berufungskommission die Planstelle für einen Universitätsprofessor öffentlich auszuschreiben.

(4) Die Berufungskommission hat einen begründeten Vorschlag mit den drei am besten für die Besetzung geeigneten Kandidaten zu beschließen und diesen gemeinsam mit einem Protokoll über die Debatte in der Berufungskommission und der vollständigen Liste der Bewerber samt deren Beurteilung durch die Berufungskommission an den Dekan weiterzuleiten. Enthält der Vorschlag weniger als drei Kandidaten, so ist dies zu begründen.

(5) Der Dekan hat zunächst dem Fakultätskollegium Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen und hat sodann den Berufungsvorschlag mit allen Unterlagen samt einer allfälligen Stellungnahme des Fakultätskollegiums und einer eigenen Stellungnahme an den Rektor weiterzuleiten.

(6) Der Rektor hat zu entscheiden, ob und mit welchem der im Berufungsvorschlag enthaltenen Kandidaten Berufungsverhandlungen aufzunehmen sind. Die Aufnahme von Berufungsverhandlungen mit einer Person, die nach Erlangung ihres Doktorats noch keine einschlägige, mindestens einjährige ununterbrochene hauptberufliche Tätigkeit außerhalb der Universität, an welche sie berufen werden soll, ausgeübt hat (Hausberufung), ist nur nach Abgabe eines positiven Gutachtens des Universitätenkuratoriums zulässig. Die Berufungsverhandlungen hat der Rektor gemeinsam mit dem Dekan zu führen. An Universitäten ohne Fakultätsgliederung hat das Universitätskollegium festzulegen, wen der Rektor bei der Führung der Berufungsverhandlungen beizuziehen hat. Berufungsverhandlungen umfassen nicht den Abschluß von Verträgen namens des Bundes mit anderen Rechtsträgern, sofern sie Auswirkungen auf den klinischen Mehraufwand (§§ 55 und 56 KAG) haben.

(7) Ist der Rektor der Ansicht, daß der Berufungsvorschlag im Hinblick auf die im Ausschreibungstext enthaltenen Kriterien nicht die am besten für die Besetzung geeigneten Kandidaten enthält, so hat er den Berufungsvorschlag unter Angabe der dafür maßgeblichen Gründe an die Berufungskommission zur neuerlichen Beratung und Beschlußfassung zurückzuweisen. Im Falle eines Beharrungsbeschlusses der Berufungskommission hat der Senat auf Antrag des Rektors eine besondere Berufungskommission einzusetzen. Dabei sind die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bestellung der Vertreter der Studierenden auf Grund eines Vorschlages der Österreichischen Hochschülerschaft und die Bestellung der übrigen Vertreter auf Grund eines Vorschlages der Rektorenkonferenz erfolgt. Für die weitere Vorgangsweise sind die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 anzuwenden.

(8) Kommt auf Grund eines gemäß Abs. 4 erstellten Besetzungsvorschlages eine Ernennung nicht zustande, so hat der Dekan neuerlich eine Berufungskommission einzusetzen, der auch Mitglieder der zuerst eingesetzten Berufungskommission angehören dürfen.

(9) Zum Abschluß eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses für einen Universitätsprofessor ist der Rektor zuständig. Die Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Universitätsprofessor erfolgt nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

Schlagworte

Forschungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12125130

alte Dokumentnummer

N7199331496J

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