Absehen von Verwaltungsstrafen
§ 23.
(1) Verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche sind wegen fahrlässiger Verstöße gegen bundesrechtliche Verwaltungsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, nicht zu bestrafen, wenn die Organisation, die ein Umweltmanagement gemäß der EMAS-V II aufbaut,
- 1. die Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt bei der ersten Umweltprüfung (Art. 2 lit. e EMAS-V II) festgestellt, und
- 2. freiwillig und vor Kenntnis der Behörde von der Verwaltungsübertretung, die herbeigeführten Gefahren, Verunreinigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen beseitigt oder beendet hat, sofern es nicht bereits zu einer Schädigung der Gesundheit eines Menschen oder des Tier- und Pflanzenbestandes gekommen ist,
- 3. der Behörde den Verstoß gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt unverzüglich meldet,
- 4. unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt setzt, insbesondere die erforderlichen Aufzeichnungen führt, die erforderlichen Meldungen und die fehlenden Genehmigungen beantragt,
- 5. binnen einem Jahr nach Durchführung der ersten Umweltbetriebsprüfung (Art. 2 Abs. 1 EMAS-V II) die Eintragung der Organisation in das Organisationsverzeichnis beantragt und darüber die Verwaltungsstrafbehörde in Kenntnis setzt sowie
- 6. binnen zehn Monaten nach der ersten Umweltbetriebsprüfung in das Organisationsverzeichnis eingetragen wird und die Verwaltungsstrafbehörden darüber informiert.
(2) Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung erlischt nur dann, wenn sämtliche in Abs. 1 angeführte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Meldung des Verstoßes gegen eine Verwaltungsvorschrift zum Schutz der Umwelt hemmt vorerst lediglich die Verfolgungsverjährungsfrist im Sinne des § 31 VStG.
Schlagworte
Tierbestand
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
20001455
Dokumentnummer
NOR40020463
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