ÜR: vgl. § 27.
Mindestausstattung öffentlicher Sprechstellen
§ 23
(1) § 23.Durch öffentliche Sprechstellen sind folgende Mindestfunktionalitäten bereitzustellen:
- 1. Kostenloser und ungehinderter Zugang zu sämtlichen Notrufdiensten und Identifikation des Standortes des Anrufenden,
- 2. kostenloser Zugang zu Telefonauskunftsdiensten oder Zugang zu den regionalen Verzeichnissen der Teilnehmer an öffentlichen Sprachtelefondiensten,
- 3. Information über das noch verfügbare Guthaben,
- 4. ungehinderter Zugang zu sämtlichen Rufnummernbereichen mit Ausnahme des Rufnummernbereiches für öffentliche Verbindungsnetze, soweit dies technisch möglich ist,
- 5. Unterstützung der Tonfrequenzwahl.
(2) In öffentlichen Sprechstellen sind folgende Mindestinformationen bereitzustellen:
- 1. Angemessene und aktuelle Informationen für Verbraucher über geltende Geschäftsbedingungen, Entgelte sowie die durch Verordnung festgelegten Notrufnummern,
- 2. Angabe der Firma des Betreibers der öffentlichen Sprechstelle,
- 3. Verweis auf die nächstgelegene öffentliche Sprechstelle des Betreibers,
- 4. Hinweis auf die im Falle von Gebrechen oder Störungen zu benachrichtigende Stelle.
(3) Bei öffentlichen Sprechstellen sind grundsätzlich die Bestimmungen der ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen" sowie der ÖNORM B 1601 „Spezielle Baulichkeiten für Behinderte und alte Menschen" einzuhalten.
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