§ 23 UDV

Alte FassungIn Kraft seit 29.6.2000

ÜR: vgl. § 27.

Mindestausstattung öffentlicher Sprechstellen

§ 23

(1) § 23.Durch öffentliche Sprechstellen sind folgende Mindestfunktionalitäten bereitzustellen:

  1. 1. Kostenloser und ungehinderter Zugang zu sämtlichen Notrufdiensten und Identifikation des Standortes des Anrufenden,
  2. 2. kostenloser Zugang zu Telefonauskunftsdiensten oder Zugang zu den regionalen Verzeichnissen der Teilnehmer an öffentlichen Sprachtelefondiensten,
  3. 3. Information über das noch verfügbare Guthaben,
  4. 4. ungehinderter Zugang zu sämtlichen Rufnummernbereichen mit Ausnahme des Rufnummernbereiches für öffentliche Verbindungsnetze, soweit dies technisch möglich ist,
  5. 5. Unterstützung der Tonfrequenzwahl.

(2) In öffentlichen Sprechstellen sind folgende Mindestinformationen bereitzustellen:

  1. 1. Angemessene und aktuelle Informationen für Verbraucher über geltende Geschäftsbedingungen, Entgelte sowie die durch Verordnung festgelegten Notrufnummern,
  2. 2. Angabe der Firma des Betreibers der öffentlichen Sprechstelle,
  3. 3. Verweis auf die nächstgelegene öffentliche Sprechstelle des Betreibers,
  4. 4. Hinweis auf die im Falle von Gebrechen oder Störungen zu benachrichtigende Stelle.

(3) Bei öffentlichen Sprechstellen sind grundsätzlich die Bestimmungen der ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen" sowie der ÖNORM B 1601 „Spezielle Baulichkeiten für Behinderte und alte Menschen" einzuhalten.

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