§ 23 UDV

Alte FassungIn Kraft seit 28.10.2016

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 293/2016

Mindestausstattung öffentlicher Sprechstellen

§ 23.

(1) Durch öffentliche Sprechstellen sind folgende Mindestfunktionalitäten bereitzustellen:

  1. 1. Kostenloser und ungehinderter Zugang zu sämtlichen Notrufdiensten und Identifikation des Standortes des Anrufenden,
  2. 2. kostenloser Zugang zu Telefonauskunftsdiensten oder Zugang zu den regionalen Verzeichnissen der Teilnehmer an öffentlichen Sprachtelefondiensten,
  3. 3. Information über das noch verfügbare Guthaben,
  4. 4. ungehinderter Zugang zu sämtlichen Rufnummernbereichen mit Ausnahme des Rufnummernbereiches für öffentliche Verbindungsnetze, soweit dies technisch möglich ist, und der Rufnummernbereiche 0800, 0810 und 0820
  5. 5. Unterstützung der Tonfrequenzwahl.

(2) In öffentlichen Sprechstellen sind folgende Mindestinformationen bereitzustellen:

  1. 1. Angemessene und aktuelle Informationen für Verbraucher über geltende Geschäftsbedingungen, Entgelte sowie die durch Verordnung festgelegten Notrufnummern,
  2. 2. Angabe der Firma des Betreibers der öffentlichen Sprechstelle,
  3. 3. Verweis auf die nächstgelegene öffentliche Sprechstelle des Betreibers,
  4. 4. Hinweis auf die im Falle von Gebrechen oder Störungen zu benachrichtigende Stelle.

(3) Bei der Errichtung von öffentlichen Sprechstellen sind grundsätzlich die für barrierefreies Bauen und für barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten üblichen Anforderungen zu berücksichtigen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 293/2016

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021

Gesetzesnummer

10012945

Dokumentnummer

NOR40187260

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