Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
4. Abschnitt
Vorschriften zur Prüfung gemäß § 9 EZG
Ziel und Umfang der Prüfung
§ 23.
(1) Die unabhängige Prüfeinrichtung gemäß § 10 EZG hat bei der Prüfung gemäß § 9 EZG zu prüfen, ob mit hinreichender Sicherheit festzustellen ist,
- 1. dass die Daten im Emissionsbericht keine wesentlichen Falschangaben enthalten und
- 2. dass keine wesentlichen Nichtkonformitäten vorliegen.
(2) Bei der Prüfung ist der Grad der Wesentlichkeit für Anlagen der Kategorien A und B mit 5 v.H. anzusetzen, für Anlagen der Kategorie C mit 2 v.H.
(3) Die Prüfung hat eine Besichtigung der Anlage zu beinhalten.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20005558
Dokumentnummer
NOR40092659
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