§ 23 ÜBPV

Alte FassungIn Kraft seit 05.12.2007

Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.

4. Abschnitt

Vorschriften zur Prüfung gemäß § 9 EZG

Ziel und Umfang der Prüfung

§ 23.

(1) Die unabhängige Prüfeinrichtung gemäß § 10 EZG hat bei der Prüfung gemäß § 9 EZG zu prüfen, ob mit hinreichender Sicherheit festzustellen ist,

  1. 1. dass die Daten im Emissionsbericht keine wesentlichen Falschangaben enthalten und
  2. 2. dass keine wesentlichen Nichtkonformitäten vorliegen.

(2) Bei der Prüfung ist der Grad der Wesentlichkeit für Anlagen der Kategorien A und B mit 5 v.H. anzusetzen, für Anlagen der Kategorie C mit 2 v.H.

(3) Die Prüfung hat eine Besichtigung der Anlage zu beinhalten.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20005558

Dokumentnummer

NOR40092659

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