§ 23 SuSprmittelG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1938

§ 23

(1) § 23.Eigentümer von Liegenschaften, die im engeren Gefährdungsbereich gelegen sind, haben gegen den Eigentümer (die betriebführende Unternehmung) der Schieß- und Sprengmittelanlage Anspruch auf eine Entschädigung, wenn ihre Liegenschaften bereits zur Zeit der Einbringung des Ansuchens um Genehmigung der Anlage erweislich für Bauzwecke bestimmt waren. Bei Liegenschaften, die nicht zur Gänze im engeren Gefährdungsbereich gelegen sind, besteht der Anspruch auf Entschädigung nur für den im engeren Gefährdungsbereich liegenden Teil, sofern nicht auch der restliche Teil unverbaubar wird.

(2) Der Betrag der Entschädigung ist, wenn nicht eine gütliche Vereinbarung zustande kommt, von der Genehmigungsbehörde festzusetzen. Zu diesem Zwecke ist durch einen oder, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern, durch mehrere beeidete Sachverständige der Wert zu ermitteln, den zur Zeit der Einbringung des Ansuchens um Genehmigung der Anlage die in Betracht kommenden Grundflächen einerseits als Baugrund, anderseits ohne Rücksicht auf diese Widmung nach Kulturgattung und Bonitätsklasse haben. Als Entschädigung gebührt vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides angefangen jährlich im nachhinein ein Betrag, der den gesetzlichen Zinsen eines Kapitals in der Höhe des Unterschiedes der beiden so ermittelten Werte entspricht.

(3) Der Genehmigungsbescheid hat den Verlauf der Grenzlinien des engeren und weiteren Gefährdungsbereiches unter Angabe aller ganz oder teilweise in diesem Bereich gelegenen Grundstücke sowie ihrer Eigentümer genau zu beschreiben. Bei jedem Grundstück des engeren Gefährdungsbereiches ist im Genehmigungsbescheid anzugeben, ob ein Anspruch auf Entschädigung nach Abs. 1 geltend gemacht wurde und ob dieser Anspruch zu Recht besteht; bejahendenfalls ist auch anzuführen, ob zwischen den Beteiligten eine gütliche Vereinbarung über die Entschädigung zustande gekommen ist oder ob und in welcher Höhe sie amtlich festgesetzt wird.

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