Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 23.
(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
- a) Experimentelle Physik;
- b) Theoretische Physik;
- c) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 gewählten Freifächer.
- Die in § 20 Abs. 5 lit. c bis e genannten Fächer sind den im § 23 Abs. 5 lit. a und b genannten Fächern und die im § 20 Abs. 7 lit. c und d genannten Fächer sind den im § 23 Abs. 7 lit. a und b genannten Fächern zuzuordnen.
(2) Der zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
- a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
- b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt des gewählten Studienzweiges der ersten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges) der zweiten Studienrichtung im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(3) Auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 bis 9 anzuwenden.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Gesetzesnummer
10009386
Dokumentnummer
NOR12119715
alte Dokumentnummer
N7197433391L
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