Energieversorgungsanlagen
§ 23.
(1) Energieversorgungsanlagen sind dazu bestimmt, elektrische Energie aus fremden oder bahneigenen Netzen zu entnehmen, umzuwandeln, fortzuleiten, zu verteilen und an Betriebsmittel in Betriebsanlagen oder an Fahrzeuge abzugeben. Zu den Energieversorgungsanlagen zählen auch bahneigene Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie.
(2) Reichen bahneigene Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie für eine ausreichende und zuverlässige Stromversorgung nicht aus, ist diese durch Vereinbarungen mit Energieversorgungsunternehmen sicherzustellen.
(3) Energieversorgungsanlagen müssen so bemessen sein, daß die Betriebsspannungen innerhalb des betriebsmäßigen Belastungsbereichs von der Nennspannung nur soweit abweichen, wie die Spannungstoleranzen der zu speisenden Betriebsmittel dies zulassen.
(4) Schutzmaßnahmen gegen das Bestehenbleiben zu hoher Berührungsspannungen, auch solche Schutzmaßnahmen für Anlagen Dritter, dürfen sich nicht gegenseitig unwirksam machen.
(5) Sobald Schutzmaßnahmen gegen das Bestehenbleiben zu hoher Berührungsspannungen Schutzmaßnahmen gegen Streustromkorrosion für Anlagen Dritter unwirksam machen oder beeinträchtigen, muß dieser Zustand selbsttätig an einer besetzten Betriebsstelle angezeigt werden.
(6) Energieversorgungsanlagen für Fahrzeuge müssen die Energiezufuhr zu den Speiseabschnitten der Fahrleitung nach Abschaltung infolge kurzzeitiger Überlastung selbsttätig wieder zuschalten.
(7) Für die Energieversorgung von Betriebsmitteln in Betriebsanlagen müssen außer der Haupteinspeisung zusätzlich vorhanden sein:
- 1. Eine allgemeine Ersatzeinspeisung, soweit es die betrieblichen Verhältnisse erfordern.
- 2. Eine netzunabhängige Stromversorgung für
- a) Sicherheitsbeleuchtungen nach § 26 Abs. 4, Kennleuchten für Notausstiege und, soweit es die Betriebssicherheit erfordert, nachrichtentechnische Anlagen; sie muß deren Energiebedarf bei Ausfall der netzabhängigen Einspeisung für einen ausreichenden Zeitraum decken können.
- b) Zugsicherungsanlagen, soweit betrieblich erforderlich; sie muß deren Energiebedarf bei Ausfall der netzabhängigen Einspeisung während des Auslaufens des Fahrbetriebes decken können.
(8) In Tunneln und unterirdischen Haltestellen müssen in ausreichender Zahl Steckdosen zur Speisung ortsveränderlicher Betriebsmittel vorhanden sein.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Gesetzesnummer
20000465
Dokumentnummer
NOR40005341
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