§ 23 Schiffstechnikverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.2009

Überprüfung von Amts wegen

§ 23.

Besteht der Verdacht, dass ein Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist, hat die Behörde mit Bescheid eine Überprüfung des Fahrzeuges anzuordnen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018

Gesetzesnummer

20006309

Dokumentnummer

NOR40106104

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