§ 23.
(1) An Gemeinschaftsantennenanlagen dürfen innerhalb des von der Bewilligung umfaßten Versorgungsbereiches weitere Empfangsanlagen ohne gesonderte Bewilligung angeschlossen werden. In diesem Falle hat der Inhaber einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Gemeinschaftsantennenanlage den Anschluß weiterer Empfangsanlagen gegen Kostenbeteiligung unter Einräumung der zu bereits angeschlossenen Empfangsanlagen vergleichbaren Bedingungen zu gestatten.
(2) Für die Zusammenschaltung von Antennenanlagen ist eine gesonderte fernmeldebehördliche Bewilligung erforderlich.
(3) Eine Bewilligung nach Abs. 2 ist dem Antragsteller zu erteilen, der den Nachweis der Zustimmung der Bewilligungsinhaber der von der beantragten Zusammenschaltung betroffenen Antennenanlagen erbringen kann und der ausreichende Gewähr für den fortdauernden und ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen bietet. An die Stelle der Zustimmung eines Bewilligungsinhabers kann die Zustimmung der Mehrheit der mit ihren Empfangsanlagen an die betreffende Antennenanlage angeschlossenen Inhaber von Hauptbewilligungen (§ 2 Abs. 2 lit. a) treten.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Gesetzesnummer
10011378
Dokumentnummer
NOR12147073
alte Dokumentnummer
N9196513996A
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)