§ 23 RohrLG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Zweiter und dritter Satz: Erscheint durch § 42 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, seit dem 1.1.1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.

Parteien

§ 23.

Im Verfahren zur Erteilung der Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage und der Betriebsaufnahmebewilligung kommt dem Antragsteller Parteistellung zu. Den in den Verzeichnissen gemäß § 18 Abs. 2 Z. 3 bis 7 der Behörde bekanntzugebenden Betroffenen und den Nachbarn kommt eine solche nur dann zu, wenn sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen gegen die Rohrleitungsanlagen erhoben haben. Diese Verfahrensstellung kommt ihnen vom Zeitpunkt der Einwendung an zu.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR12071004

alte Dokumentnummer

N5197537620J

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