§ 23 RAO

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.1919

§ 23

§. 23. Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte theils unmittelbar in Plenarversammlungen, theils mittelbar durch ihren Ausschuß. Sowohl der Kammer als dem Ausschusse obliegt die Wahrung der Ehre, des Ansehens und der Rechte wie auch die Ueberwachung der Pflichten des Rechtsanwaltsstandes.

Schlagworte

Überwachung

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40012462

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)