Hinweise
§ 23.
Als Hinweise sind einzutragen
- 1. die Eheschließung der Eltern;
- 2. die Staatsangehörigkeit des Kindes;
- 3. jede Eheschließung des Kindes;
- 3a. jede Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Kindes;
- 4. der Tod des Kindes;
- 5. jede Änderung der Staatsangehörigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Gesetzesnummer
10005556
Dokumentnummer
NOR40113193
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