ABSCHNITT IV
Rechnungslegung
§ 23
(1) § 23.Das Geschäftsjahr der Österreichischen Postsparkasse ist das Kalenderjahr. Die Veröffentlichungen gemäß § 65 BWG haben jedenfalls im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu erfolgen. Für die Rechnungslegung der Österreichischen Postsparkasse sind die für Banken (Anm.: jetzt: Kreditinstitut) in der Rechtsform von Aktiengesellschaften geltenden Regelungen anzuwenden. Die sonst nach den aktienrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften dem Aufsichtsrat zukommenden Agenden sind bei der Österreichischen Postsparkasse durch den Verwaltungsrat wahrzunehmen. Als Bankprüfer sind beeidete Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit Sitz in Wien zu bestellen. Die Gebarung der Österreichischen Postsparkasse unterliegt überdies der Kontrolle des Rechnungshofes.
(2) Der bilanzmäßige Reingewinn ist mit 50 vH dem allgemeinen Reservefonds zuzuführen. Der verbleibende Reingewinn ist nach Bedienung des Partizipationskapitals und des Ergänzungskapitals an den Bund abzuführen. Falls durch ein Bundesfinanzgesetz ein Teil des abgeführten Reingewinnes der Österreichischen Postsparkasse zugewiesen wird, ist dieser Betrag dem allgemeinen Reservefonds zuzuführen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)